BFH - Urteil vom 22.09.1994 (IV R 41/93) - DRsp Nr. 1995/4386
BFH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IV R 41/93
DRsp Nr. 1995/4386
»Veruntreut ein Gesellschafter Vermögen der Gesellschaft und erlangt die Gesellschaft keinen werthaltigen Schadensersatzanspruch, entsteht ihr ein betrieblicher Verlust. Der Verlust ist dem geschädigten Gesellschafter zuzurechnen, wenn vom Mitgesellschafter in der Auseinandersetzung kein Ausgleich erlangt werden kann.«