BFH - Urteil vom 22.10.1986 (I R 261l82) - DRsp Nr. 1996/12352
BFH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen I R 261l82
DRsp Nr. 1996/12352
»1. Hat die Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Frankreich) vorbehaltlos auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, kann sich der inländische Vergütungsschuldner (Haftungsschuldner) unmittelbar auf die Steuerbefreiung berufen. In einem solchen Fall kann das Unterlassen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4EStG nicht von der vorherigen Durchführung des Freistellungsverfahrens nach § 73hEStDV abhängig gemacht werden.2. Ist jedoch der Steuerverzicht der Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Großbritannien) als antragsabhängige Befreiung ausgestaltet, so kann sich der Haftungsschuldner auf die Steuerbefreiung nur berufen, wenn und soweit der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) einen entsprechenden Antrag gestellt hat.«