BFH - Urteil vom 22.10.1986
I R 261l82
Normen:
DBA-Frankreich Art. 12, 15; DBA-Großbritannien Art. XI, XVIII A Abs. 4; EStDV §§ 73 g, 73h ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 144
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 22.10.1986 (I R 261l82) - DRsp Nr. 1996/12352

BFH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen I R 261l82

DRsp Nr. 1996/12352

»1. Hat die Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Frankreich) vorbehaltlos auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet, kann sich der inländische Vergütungsschuldner (Haftungsschuldner) unmittelbar auf die Steuerbefreiung berufen. In einem solchen Fall kann das Unterlassen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG nicht von der vorherigen Durchführung des Freistellungsverfahrens nach § 73h EStDV abhängig gemacht werden. 2. Ist jedoch der Steuerverzicht der Bundesrepublik in einem DBA (hier: DBA-Großbritannien) als antragsabhängige Befreiung ausgestaltet, so kann sich der Haftungsschuldner auf die Steuerbefreiung nur berufen, wenn und soweit der Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) einen entsprechenden Antrag gestellt hat.«

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 12, 15; DBA-Großbritannien Art. XI, XVIII A Abs. 4; EStDV §§ 73 g, 73h ; EStG § 50a Abs. 4, 5 ;
Vorinstanz: FG München,
Fundstellen
BFHE 148, 144