BFH - Urteil vom 23.01.1990 (IX R 8/85) - DRsp Nr. 1996/13460
BFH, Urteil vom 23.01.1990 - Aktenzeichen IX R 8/85
DRsp Nr. 1996/13460
»Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«