Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die für die Streitjahre 1986 bis 1988 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gesondert festgestellt wurden. Nach einer Außenprüfung lehnte das FA den Abzug von Betriebsausgaben für die Streitjahre ab und erließ die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide. Der Einspruch hatte hinsichtlich geltend gemachter Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf im einzelnen nicht nachgewiesene Anschaffungskosten für Praxisinventar in Höhe von 480000 DM, nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 160000 DM für 1986 und 2077 DM für 1987 sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 7800 DM für die Streitjahre keinen Erfolg.
Dagegen richtete sich die Klage zum Finanzgericht (FG). In der Klageschrift vom 9. August 1992 heißt es im wesentlichen:
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