BFH - Urteil vom 23.01.2002
XI R 10/00; XI R 11/01
Normen:
AO (1977) §§ 85 393 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 23.01.2002 (XI R 10/00; XI R 11/01) - DRsp Nr. 2002/4914

BFH, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XI R 10/00; XI R 11/01

DRsp Nr. 2002/4914

»Eine Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 führt im Besteuerungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 85 393 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit 1979 ein Hotel, in dem er zunächst auch seine Privatwohnung hatte. Im Zusammenhang mit einem Umbau des Hotels in den Jahren 1981/1982 und 1984 beantragte er Investitionszulage und teilte u.a. mit, dass die bisher im Altbau vorhandene Wohnung zur ausschließlich betrieblichen Nutzung umgebaut und im ersten Obergeschoss des Anbaus eine Privatwohnung entstehen werde. Auf Rückfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) bezüglich der auf die Privatwohnung entfallenden Herstellungskosten erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 1985, dass er nach den Umbaumaßnahmen 1981 eine günstige Wohnung habe mieten können und er daher nicht wieder in das Hotel zurückgezogen sei. Da sich die Baukosten wesentlich erhöht hätten, müsse er nunmehr alle Räume im Hotel zu betrieblichen Zwecken verwenden. Im Betriebsprüfungsbericht vom 20. März 1986 für die Jahre 1982 bis 1984 stellte der Prüfer fest, dass der den Gewinn erhöhende private Raumkostenanteil wegfalle, weil der Kläger seit 1982 in einer Mietwohnung wohne.