BFH - Urteil vom 23.02.1994
X R 131/93
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 10e, § 21, § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 551
BStBl II 1994, 694
NJW 1994, 2640
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.02.1994 (X R 131/93) - DRsp Nr. 1996/10052

BFH, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen X R 131/93

DRsp Nr. 1996/10052

»1. Haben Eltern ihrem volljährigen Sohn 130 000 DM geschenkt mit der Auflage, diesen Betrag bei einer Bank im Rahmen eines sog. Sparplans anzulegen und mit den daraus monatlich zufließenden Mitteln von 2 000 DM den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten, steht ihnen kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG zu. Den Eltern sind keine Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift erwachsen. 2. Zahlt der Sohn mit den Mitteln aus dem Sparplan Miete für eine den Eltern gehörende Wohnung, liegt in dem Abschluß des Mietvertrages zwischen Eltern und Sohn kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 498, BStBl II 1988, 604). 3. Für die aufgrund eines einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Mietvertrages an den studierenden Sohn überlassene Wohnung steht den Eltern kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu (Anschluß an das BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 10e, § 21, § 33a Abs. 2 ;

Gründe: