I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde vom Beklagten und Revisionskläger, dem Finanzministerium (FinMin), als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Zwischenzeitlich wurde die Satzung der Gesellschaft dahin geändert, daß neben Steuerberatern auch Steuerbevollmächtigte zu alleinvertretungsberechtigten (gemeint ist einzelvertretungsberechtigten) Geschäftsführern bestellt werden konnten. Nachdem das FinMin davon erfahren hatte, daß entsprechend dieser Regelung eine Steuerbevollmächtigte zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden war, widerrief es die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.
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