BFH - Urteil vom 23.03.1993
VII R 38/92
Normen:
AO (1977) §§ 171 Abs. 3, § 191 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1352
BFHE 171, 10
BFHE 171, 4
BStBl II 1993, 581
NJW 1994, 607
NWB 1993, F. 1, 205
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.03.1993 (VII R 38/92) - DRsp Nr. 1996/9708

BFH, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen VII R 38/92

DRsp Nr. 1996/9708

»1. Hat das FG einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben, so läuft die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem das FA nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung seine Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist. 2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 im Falle 1. gilt aber nur in dem Umfang der nachgeholten Ermessensentscheidung. Soweit im übrigen Verjährung eingetreten ist, kann das FA nicht später durch einen weiteren Haftungsbescheid den Haftungsumfang über die zunächst getroffene Entscheidung hinaus erweitern«

Normenkette:

AO (1977) §§ 171 Abs. 3, § 191 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und G waren gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder einer AG, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 15.02.1983 mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse abgelehnt worden ist. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm zunächst nur den Kläger wegen Lohnsteuerrückständen der AG für die Monate September bis November 1982 mit Haftungsbescheid vom 04.10.1985 als Haftungsschuldner in Anspruch.