I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und G waren gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder einer AG, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 15.02.1983 mangels einer die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Masse abgelehnt worden ist. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm zunächst nur den Kläger wegen Lohnsteuerrückständen der AG für die Monate September bis November 1982 mit Haftungsbescheid vom 04.10.1985 als Haftungsschuldner in Anspruch.
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