I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Februar 1975 von seinem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundstück in A übertragen. In dem Übergabevertrag verpflichtete sich der Kläger zu folgenden Leistungen:
1. Übernahme sämtlicher auf dem übertragenen Grundstück ruhenden Belastungen und -soweit es sich um Hypotheken bzw. Grundschulden handelt- der persönlichen Haftung;
2. Einräumung eines dinglich gesicherten lebenslänglichen Wohnrechts zugunsten des Vaters;
3. Einräumung eines dinglich gesicherten Wohnrechts zugunsten seiner Schwester B nach dem Tode des Vaters;
4. Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 DM an seine Schwester C. Frau C hatte bereits insgesamt 40.000 DM erhalten, die durch Eintragung im Grundbuch gesichert waren und die der Kläger insoweit persönlich und dinglich übernommen hat;
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