BFH - Urteil vom 23.04.1986
II R 215/83
Normen:
BewG (1974) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 467
BStBl II 1986, 594
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 23.04.1986 (II R 215/83) - DRsp Nr. 1996/12164

BFH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen II R 215/83

DRsp Nr. 1996/12164

»Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Wert der Anteile an der Betriebsgesellschaft in den ersten Jahren nach der Gründung nicht auf 100 v.H. des eingezahlten Stammkapitals zu begrenzen, wenn sich nach dem Stuttgarter Verfahren ein höherer Wert ergibt (entschieden für den Fall der echten Betriebsaufspaltung).«

Normenkette:

BewG (1974) § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GmbH, ist im Wege der Betriebsaufspaltung zum 1. Januar 1978 gegründet worden. An ihrem Stammkapital von 250.000 DM sind B.A., der Inhaber des Besitzunternehmens, und L.A. mit 60.000 DM beteiligt. Die Klägerin hat von dem bisherigen Einzelunternehmen das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen einschließlich der Patente und der sonstigen gewerblichen Schutzrechte gepachtet.

Den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin stellte das beklagte Finanzamt (FA) für den 31. Dezember 1978 auf ....DM je 100 DM Stammkapital fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 1981 ermäßigte es die Feststellung des gemeinen Wertes auf ....DM je 100 DM Stammkapital.