BFH - Urteil vom 23.04.1997
VI R 135/95
Fundstellen:
BFH/NV 1997, 655

BFH - Urteil vom 23.04.1997 (VI R 135/95) - DRsp Nr. 2007/93428

BFH, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen VI R 135/95

DRsp Nr. 2007/93428

Der im Jahre 1965 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) studierte im Streitjahr 1989 Rechtswissenschaft und war als Steuerinspektor in einem Finanzamt tätig. Er arbeitete wöchentlich 19,5 Stunden.

Das Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, den vom Kläger beantragten Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen. Er begründete dies damit, daß der Sohn unter denselben Bedingungen wie andere einen Beruf ausgeübt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab und führte aus: Zwar komme es bei der Gewährung eines Kinderfreibetrages nach dem Wortlaut des § 32 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung grundsätzlich nicht darauf an, ob das Kind während der Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehe und wie hoch die daraus erzielten Einkünfte seien. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber dann, wenn das Kind während der Ausbildung bereits einen Beruf ausübe, wie er von vielen anderen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt werde (Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91; vom 2. Juli 1993 III R 66/91, BFHE 172, 321, BStBl II 1994, 101). Diese Situation sei auch dann gegeben, wenn die Berufstätigkeit halbtags ausgeübt werde.