BFH - Urteil vom 23.04.1998
IV R 25/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1470

BFH - Urteil vom 23.04.1998 (IV R 25/97) - DRsp Nr. 1998/18348

BFH, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen IV R 25/97

DRsp Nr. 1998/18348

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1988 bis 1990 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Gartenbaubetrieb, in dem er Strauch- und Stammrosen aufzog und Flieder- und Zierobstbäume aufschulte. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger zu den Bilanzstichtagen seine Rosen- und Fliederkulturen nicht bewertet hatte. Der bilanzierte Pflanzenbestand umfaßte nur die übrigen Kulturen und war nach ha-Richtsätzen bewertet. Der Prüfer sah auch die Rosen- und Fliederkulturen als aktivierungspflichtige mehrjährige Kulturen an und ermittelte den Bilanzansatz für sämtliche Pflanzenbestände durch Anwendung eines ha-Satzes von 18 400 DM zum 30. Juni 1989 und 1990 bzw. 20 200 DM zum 30. Juni 1991 entsprechend dem sog. Baumschulerlaß der obersten Finanzbehörden der Länder (Erlaß in den Fassungen vom 18. April 1986, BStBl I 1986, 262, und vom 9. Januar 1991, BStBl I 1991, 133).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.