I. Der im Januar 1964 verstorbene Erblasser (E) wurde von seinen beiden Kindern beerbt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Witwe des im Juli 1978 verstorbenen Sohnes (S). Sie hatte S zu 1/2 beerbt; weitere Miterben waren die gemeinsamen Kinder (Enkel des E) zu je 1/4. E hatte seiner Haushälterin (H) den lebenslangen Nießbrauch an einem im Nachlass befindlichen Aktienpaket vermacht.
Nachdem die Kinder des E beantragt hatten, die Versteuerung des Erwerbs der nießbrauchsbelasteten Aktien gemäß § 31 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der 1964 geltenden Fassung (ErbStG) auszusetzen, erließ die damals zuständige Behörde am 20. Juli 1965 gemäß §
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