BFH - Urteil vom 23.05.1986
III R 144/85
Normen:
InvZuIG (1982) § 4 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 195
BStBl II 1986, 919
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 23.05.1986 (III R 144/85) - DRsp Nr. 1996/12231

BFH, Urteil vom 23.05.1986 - Aktenzeichen III R 144/85

DRsp Nr. 1996/12231

»Überläßt der Investor als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung, so verbleibt dieses im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors und wird dort insoweit betrieblich genutzt. Unerheblich ist, wie lange das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch überlassen ist und in welchem Umfang dieser es privat nutzt.«

Normenkette:

InvZuIG (1982) § 4 b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) u.a. für die Anschaffung eines PKW. In ihrem Zulageantrag vermerkte sie dazu, der Betriebs-PKW werde von dem betreffenden Arbeitnehmer auch privat genutzt (1 %-Regelung bei der Lohnsteuer). Dies ändere jedoch nichts an der Zugehörigkeit des PKW zum Betriebsvermögen und seiner ausschließlich betrieblich veranlaßten Nutzung.

Das FA kürzte das Begünstigungsvolumen um die Anschaffungskosten des PKW mit der Begründung, die außerbetriebliche Nutzung des Fahrzeugs sei höher als 10 v.H. Damit seien die Voraussetzungen des § 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 nicht erfüllt, der eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordere.