BFH - Urteil vom 23.05.1986
III R 66/85
Normen:
InvZulG (1982) § 4 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 193
BStBl II 1986, 916
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.05.1986 (III R 66/85) - DRsp Nr. 1996/12230

BFH, Urteil vom 23.05.1986 - Aktenzeichen III R 66/85

DRsp Nr. 1996/12230

»Ein Wirtschaftsgut verbleibt auch dann noch im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4 b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen sowohl an Gewerbetreibende als auch an Privatpersonen. Im Jahre 1982 schaffte sie für ihr Unternehmen mehrere Kraftfahrzeuge an. Hierfür beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf Tz.39, 40 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juni 1982 (BStBl I 1982, 569) mit der Begründung ab, die angeschafften Wirtschaftsgüter seien nicht, wie § 4b Abs. 2 Satz 7 InvzulG 1982 es erfordere, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden. Bei der Vermietung von Fahrzeugen an wechselnde Mieter müsse nach Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, daß die private Nutzung über 10 v.H. liege.