FG Hamburg, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 695/99
BFH - Urteil vom 23.06.2004 (X R 59/01) - DRsp Nr. 2004/15864
BFH, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen X R 59/01
DRsp Nr. 2004/15864
»Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.«
Normenkette:
GewStG § 35b Abs. 1 ;
Gründe:
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