I. Die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts S" (S-GbR) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Februar 1994 einen in X gelegenen, aus mehreren Grundstücken (im zivilrechtlichen Sinne) bestehenden Grundbesitz mit mehreren zum Teil aneinander gebauten Mehrfamilienhäusern zu einem Kaufpreis von 2,7 Mio. DM. An der S-GbR waren seinerzeit die PR-GmbH, diese jedoch nur treuhänderisch für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), und der Bauunternehmer B mit jeweils 40 % sowie C und D mit jeweils 10 % beteiligt. Gesellschaftszweck sollte der Erwerb des Grundbesitzes in X, dessen Sanierung bzw. Bebauung, Vermietung und dauerhafte Verwaltung sein.
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