BFH - Urteil vom 23.09.1986
III R 246/83
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 138
BStBl II 1987, 130
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 23.09.1986 (III R 246/83) - DRsp Nr. 1996/12350

BFH, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen III R 246/83

DRsp Nr. 1996/12350

»Bei der Berechnung der sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852) ist auch dann nach Tz. 2.5.2 des Schreibens des BMF vom 27. Juli 1984 IV B 6 - 2352 -16/84 (BStBl I 1984, 402) vorzugehen, wenn beide Ehegatten Einkünfte bezogen und nicht dauernd getrennt gelebt haben.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), ein griechisches Ehepaar, wohnten im Streitjahr 1975 mit ihren drei Kindern in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Sie erzielten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug 16.470 DM, der der Klägerin 13.508 DM. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machten die Kläger Aufwendungen von 9.000 DM für die Unterstützung der Eltern des Klägers und der Mutter der Klägerin im Heimatland als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Einspruchsverfahren wiesen sie die Zahlung von 4.550 DM an die Eltern des Klägers und von 3.000 DM an die Mutter der Klägerin nach.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) anerkannte unter Hinweis auf die sog. Opfergrenze nur einen Betrag von 2.556 DM als außergewöhnliche Belastung und führte folgende Berechnung durch:

Einnahmen

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Bruttolohn Kläger 16.470 DM

Bruttolohn Klägerin 13.508 DM

Kindergeld 2.880 DM