BFH - Urteil vom 23.10.1986
IV R 319/84
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1, § 8 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 67
BStBl II 1987, 64
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 23.10.1986 (IV R 319/84) - DRsp Nr. 1996/12334

BFH, Urteil vom 23.10.1986 - Aktenzeichen IV R 319/84

DRsp Nr. 1996/12334

»Verlustanteile aus einer Partenreederei sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten auch dann hinzuzurechnen, wenn die Partenreederei noch keinen Gewerbebetrieb i. S. des GewStG ausübt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1, § 8 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr 1977 an einer Partenreederei beteiligt. Die Reederei bestand in dieser Zeit als Baureederei; das von ihr im Jahre 1975 bestellte Seeschiff wurde im Jahre 1978 in Dienst gestellt. Die Partenreederei wies im Streitjahr einen Verlust aus Vorbereitungshandlungen für die Seeschiffahrt und die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gemäß § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aus; auf die Klägerin entfiel ein Verlustanteil von .... DM. Die Klägerin berücksichtigte diesen Verlustanteil bei der Errechnung ihres Gewerbeertrags. Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) davon aus, daß der Verlustanteil dem Gewinn der Klägerin gemäß § 8 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzugerechnet werden müsse; er änderte insoweit den Gewerbesteuermeßbescheid 1977. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet.