I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt Artikel der Unterhaltungselektronik ein und vertreibt sie. Aufgrund der Prüfungsanordnung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-) vom 27. November 1981 führte die Betriebsprüfungsstelle im Juni 1982 eine Außenprüfung durch. Die Prüfung umfaßte lt. Prüfungsanordnung die Einfuhren und das offene Zollager der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis 31. Mai 1982. Nach dem Prüfungsbericht vom 20. Juli 1982 beschränkte sich die Prüfung der tariflichen Einordnung der Einfuhrwaren auf Stichproben; dabei beanstandete der Prüfer die Tarifierung nicht.
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