Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte den von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Eheleuten, geltend gemachten Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.
Den während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 28. April 1993 gab das FA dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannt und wies auf die Möglichkeit hin, beim Finanzgericht (FG) nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen, den Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen. Die in § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag erwähnte das FA nicht.
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