BFH - Urteil vom 24.01.1995
IX R 22/94
Normen:
FGO § 55 Abs. 2, § 68 ;
Fundstellen:
BB 1995, 764
BFHE 176, 315
BStBl II 1995, 328
DB 1995, 760
DStZ 1995, 574
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.01.1995 (IX R 22/94) - DRsp Nr. 1995/4404

BFH, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen IX R 22/94

DRsp Nr. 1995/4404

»Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und weist das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in § 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag, den neuen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes gestellt werden.«

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2, § 68 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte den von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Eheleuten, geltend gemachten Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.

Den während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 28. April 1993 gab das FA dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger bekannt und wies auf die Möglichkeit hin, beim Finanzgericht (FG) nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen, den Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen. Die in § 68 Satz 2 FGO i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag erwähnte das FA nicht.