BFH - Urteil vom 24.01.2002
III R 49/00
Normen:
AO (1977) § 351 Abs. 1 ; EStG §§ 26 26a 26b ;
Fundstellen:
BB 2002, 717
BFH/NV 2002, 697
BFHE 198, 12
BStBl II 2002, 408
DB 2002, 821
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.01.2002 (III R 49/00) - DRsp Nr. 2002/4041

BFH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen III R 49/00

DRsp Nr. 2002/4041

»Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu wählen.«

Normenkette:

AO (1977) § 351 Abs. 1 ; EStG §§ 26 26a 26b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Kalenderjahre 1984 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen die für die Streitjahre erlassenen geänderten Steuerbescheide vom 10. November 1992 erhoben sie nach erfolglosem Einspruch aus nicht mehr streitigen Gründen Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1996 verpflichtete sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), die angefochtenen Steuerbescheide zu ändern und geringere Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 18. Februar 1997 erließ das FA die zugesagten Änderungsbescheide.