BFH - Urteil vom 24.01.2002 (XI R 43/99) - DRsp Nr. 2002/4824
BFH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen XI R 43/99
DRsp Nr. 2002/4824
»Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt werden.«