BFH - Urteil vom 24.04.1986
IV R 82/84
Normen:
AO (1977) §§ 44, 45, 118, 119, 122, 155 ; EStG §§ 26, 26b ; FGO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 358
BStBl II 1986, 545
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 24.04.1986 (IV R 82/84) - DRsp Nr. 1996/12138

BFH, Urteil vom 24.04.1986 - Aktenzeichen IV R 82/84

DRsp Nr. 1996/12138

»1. Ein nach dem Tode des Ehemannes an "Herrn und Frau ... (Name der Ehefrau) ..." gerichteter Einkommensteuerbescheid für den letzten Zusammenveranlagungszeitraum der Eheleute ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt und der überlebenden Ehefrau wirksam bekanntgegeben, wenn in der Einspruchsentscheidung nachträglich klargestellt wird, daß nur diese von dem Bescheid betroffen sein sollte. 2. Daß das FA die Ehefrau irrtümlich auch als Erbin des verstorbenen Ehemanns ansah und sie in der Einspruchsentscheidung als solche bezeichnet hat, berührt die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 44, 45, 118, 119, 122, 155 ; EStG §§ 26, 26b ; FGO § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der am 14. Juni 1974 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bewirtschaftete bis zu seinem Tode als Nießbraucher den landwirtschaftlichen Betrieb in X. Außerdem befaßte er sich mit Saatzucht. Im Rahmen der Gewinnermittlung für das Streitjahr 1973 wurde erstmals für das Wirtschaftsjahr 1973/74 eine Rückstellung in Höhe von 2 v.H. der Saatumsätze (Gesamtbetrag 97.600 DM; Auswirkung auf das Streitjahr 48.800 DM) gebildet.