Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Diplomingenieur. In seiner Einkommensteuererklärung 1989 erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Gewinn aus freier Erfindertätigkeit in Höhe von 1075097 DM, die aus Patentverwertungsverträgen aus dem Jahre 1988 oder früher stammten; nach der Gewinnermittlung des Klägers betrugen diese Einkünfte 1081362,51 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer mit dem angefochtenen Bescheid auf 601370 DM fest und ging dabei von Einkünften aus freier Erfindertätigkeit in Höhe von 1081626,51 DM aus, die dem normalen Steuersatz unterworfen wurden. Dazu führte das FA in den Erläuterungen zu dem Bescheid aus:
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