BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 23/99

BFH - Urteil vom 24.05.2000 (VI R 23/99) - DRsp Nr. 2000/6000

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 23/99

DRsp Nr. 2000/6000

Gründe:

Der 1956 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 100 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen G, aG und H eingetragen. Er lebt im Haushalt der Klägerin. Für seine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt erhält er seit 15. März 1997 einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 205 DM. Daneben bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 auf monatlich 1 401,36 DM und vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 auf monatlich 1 424,48 DM belaufen hat; nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (105,80 DM bzw. 109,68 DM) ergaben sich Zahlbeträge von 1 295,56 DM bzw. 1 314,80 DM. Zusätzlich erhält der Sohn von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 400 DM. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionsbeklagte --Beklagter--) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 ab.

Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren berechnete der Beklagte diese Einkünfte und Bezüge unter Einbeziehung der Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Sozialversicherung wie folgt:

Arbeitslohn 205 DM x 13 2 665,00 DM