BFH - Urteil vom 24.06.1997
VIII R 25/97

BFH - Urteil vom 24.06.1997 (VIII R 25/97) - DRsp Nr. 1998/18814

BFH, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen VIII R 25/97

DRsp Nr. 1998/18814

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1993 neben anderen Einkünften auch solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 32 436 DM, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 9. November 1994 der Besteuerung unterwarf.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß die in dem angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen worden seien, da § 30a der Abgabenordnung (AO 1977) und § 20 des Einkommensteuergesetzes 1993 (EStG 1993) im Hinblick auf die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) dargelegten Grundsätze als verfassungswidrig anzusehen seien.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.