Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1993 neben anderen Einkünften auch solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 32 436 DM, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 9. November 1994 der Besteuerung unterwarf.
Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, daß die in dem angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Unrecht der Besteuerung unterworfen worden seien, da § 30a der Abgabenordnung (
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
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