BFH - Urteil vom 25.01.1989
I R 13/85
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, S. 2, §§ 4, 8 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 261
BStBl II 1989, 428
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (I R 13/85) - DRsp Nr. 1996/10393

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen I R 13/85

DRsp Nr. 1996/10393

»1. Ein Verzicht i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KVStG (1972) setzt eine Erklärung voraus, die den auf einen Forderungsverzicht gerichteten Willen des Forderungsinhabers zum Ausdruck bringt. 2. Eine Forderungsverzichtserklärung des Gesellschafters ergibt sich nicht aus der von der Gesellschaft aufzustellenden Bilanz. 3. Ein Forderungsverzicht kann sich aus der Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter ergeben. Dies setzt jedoch eine förmliche Feststellung voraus. 4. Die Vertragsklausel, daß Einwendungen gegen die Bilanzansätze nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden können, kann keine Grundlage für einen Verzicht auf außerhalb der Gewinnverteilung entstehende schuldrechtliche Ansprüche sein.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, S. 2, §§ 4, 8 S. 1 Nr. 2;

Gründe: