BFH - Urteil vom 25.01.1989
I R 17/85
Normen:
AO (1977) §§ 5, 44, 159, 191 ; KVStGKVStG (1972) § 10 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 156, 259
BStBl II 1989, 425
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (I R 17/85) - DRsp Nr. 1996/10392

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen I R 17/85

DRsp Nr. 1996/10392

»1. Die Haftung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) ist eine solche auf Grund einer Tatbestandsverwirklichung. Sie tritt unabhängig davon ein, ob den Ersterwerber bezüglich des Haftungsgrundes ein Verschulden trifft. 2. Von der Haftung auf Grund einer Tatbestandsverwirklichung ist die Frage zu trennen, ob die Haftungsschuld gegenüber dem Haftenden stets geltend gemacht werden kann. Insoweit entscheidet das FA ggf. nach freiem Ermessen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 5, 44, 159, 191 ; KVStGKVStG (1972) § 10 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 1982 wurde die L-GmbH gegründet. Sie wurde am 7. Juni 1982 im Handelsregister eingetragen und am 2. März 1983 von Amts wegen gelöscht.

Bei Gründung der L-GmbH übernahm der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die dem gesamten Stammkapital in Höhe von 50.000 DM entsprechenden Stammeinlagen. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Stammeinlagen in voller Höhe bar bei Vertragsabschluß zu leisten. Der Kläger wurde zum Geschäftsführer der L-GmbH bestellt. Später wurde T Prokurist der L-GmbH.