BFH - Urteil vom 25.01.1989
I R 205/82
Normen:
EStG (1975) § 1 Abs. 1, 3 ; StAnpG §§ 13, 14 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 210
BStBl II 1990, 687
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (I R 205/82) - DRsp Nr. 1996/10641

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen I R 205/82

DRsp Nr. 1996/10641

»1. Sog. Grenzgänger haben im Inland nicht schon deswegen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, weil sie sich während der Arbeitszeit im Inland aufhalten. 2. Lehnt das FA es ab, eine natürliche Person als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer zu veranlagen, so kann in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht darüber entschieden werden, ob die Einkommensteuer gegenüber der natürlichen Person bei beschränkter Steuerpflicht nicht höher festgesetzt werden darf, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht festzusetzen wäre.«

Normenkette:

EStG (1975) § 1 Abs. 1, 3 ; StAnpG §§ 13, 14 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als wissenschaftlicher Angestellter an einer inländischen Hochschule und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), als angestellte Fremdsprachensekretärin im Inland tätig. Sie hatten im Jahre 1973 ein Einfamilienhaus mit Garten in den Niederlanden erworben. Unstreitig hatten sie dort bis zum Jahre 1974 ihren alleinigen Wohnsitz.