BFH - Urteil vom 25.01.1989
I R 289/83
Normen:
FGO §§ 68, 127 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BFHE 156, 353
BStBl II 1989, 620

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (I R 289/83) - DRsp Nr. 1996/10414

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen I R 289/83

DRsp Nr. 1996/10414

»1. Bescheide, mit denen gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG die Steuer nach Maßgabe einer gerichtlichen Entscheidung festgesetzt wird, sind Steuerbescheide, die durch Erklärung des Klägers gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens werden. 2. Wird ein Berechnungsbescheid durch Erklärung gemäß § 68 FGO im Revisionsverfahren Verfahrensgegenstand, fehlt es regelmäßig an den für eine rechtliche Überprüfung dieses Bescheids durch das Revisionsgericht erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.«

Normenkette:

FGO §§ 68, 127 ; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit April 1966 miteinander verheiratet. Sie sind für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Nach dem Erwerb eines Hausgrundstücks in A, D-straße, nahm der Kläger dort lt. polizeilicher Anmeldung 1965 seinen Hauptwohnsitz. Die Klägerin zog mit dem Sohn 1967 ebenfalls dorthin. Diese Wohnung behielten die Kläger bei, bis sie im April 1976 in das inzwischen ebenfalls erworbene Hausgrundstück in A, C-straße, übersiedelten.