I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit April 1966 miteinander verheiratet. Sie sind für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden.
Nach dem Erwerb eines Hausgrundstücks in A, D-straße, nahm der Kläger dort lt. polizeilicher Anmeldung 1965 seinen Hauptwohnsitz. Die Klägerin zog mit dem Sohn 1967 ebenfalls dorthin. Diese Wohnung behielten die Kläger bei, bis sie im April 1976 in das inzwischen ebenfalls erworbene Hausgrundstück in A, C-straße, übersiedelten.
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