BFH - Urteil vom 25.01.1989
II R 28/86
Normen:
GrEStG Berlin §§ 20, 21 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 252
BStBl II 1989, 466
GmbHR 1990, 100
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (II R 28/86) - DRsp Nr. 1996/10389

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen II R 28/86

DRsp Nr. 1996/10389

»Der BFH hält daran fest, daß die Grunderwerbsteuer bei der Umwandlung einer GmbH auf den Alleingesellschafter vom Wert der Gegenleistung berechnet wird. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der auf den Alleingesellschafter übergehenden Gesellschaftsschulden und dem Wert des untergehenden Gesellschaftsanteils des bisherigen Alleingesellschafters.«

Normenkette:

GrEStG Berlin §§ 20, 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Diese wurde auf die Klägerin umgewandelt. In das Handelsregister wurde die Umwandlung am 30. Juli 1974 eingetragen.

Das beklagte Finanzamt (FA) sah in dem Übergang der Grundstücke der umgewandelten GmbH auf die Klägerin infolge der Umwandlung Erwerbe i.S. des früheren Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Berlin), für die Besteuerungsmaßstab der Wert der Gegenleistung sei. Durch endgültigen Bescheid vom 23. Oktober 1980 setzte es bei einem angenommenen Wert der Gegenleistung von 3.023.621 DM eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 211.653,40 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und in erster Linie beantragt, die Grunderwerbsteuer auf ... DM herabzusetzen. Ihre Klage hat sie damit begründet, daß die Grunderwerbsteuer mangels Vorliegens einer Gegenleistung nach dem Wert des Grundstückes zu bemessen sei. Dieser sei mit 140 v.H. des Einheitswertes anzusetzen.