I. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Diese wurde auf die Klägerin umgewandelt. In das Handelsregister wurde die Umwandlung am 30. Juli 1974 eingetragen.
Das beklagte Finanzamt (FA) sah in dem Übergang der Grundstücke der umgewandelten GmbH auf die Klägerin infolge der Umwandlung Erwerbe i.S. des früheren Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Berlin), für die Besteuerungsmaßstab der Wert der Gegenleistung sei. Durch endgültigen Bescheid vom 23. Oktober 1980 setzte es bei einem angenommenen Wert der Gegenleistung von 3.023.621 DM eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 211.653,40 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und in erster Linie beantragt, die Grunderwerbsteuer auf ... DM herabzusetzen. Ihre Klage hat sie damit begründet, daß die Grunderwerbsteuer mangels Vorliegens einer Gegenleistung nach dem Wert des Grundstückes zu bemessen sei. Dieser sei mit 140 v.H. des Einheitswertes anzusetzen.
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