BFH - Urteil vom 25.01.1994 (IX R 97, 98/90) - DRsp Nr. 1995/1180
BFH, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen IX R 97, 98/90
DRsp Nr. 1995/1180
»Vermieten zwei Ärzte, die gemeinsam zwei abgeschlossene Räumlichkeiten zur Nutzung als Arztpraxen errichtet und sich gegenseitig jeweils eine zum Teileigentum übertragen haben, wechselseitig diese Praxisräume unter Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze, so kann dieser Vorgang als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42AO 1977 zu beurteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. April 1993 V R 85/91, BFH/NV 1994, 64).«