BFH - Urteil vom 25.01.1994
VIII R 45/92
Normen:
AO (1977) §§ 122 Abs. 1, 5 ; VWZG § 3, § 9 Abs. 1, 2 ; ZPO §§ 180, 181, 187, 418 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 713
BFHE 173, 213
BStBl II 1994, 603
DB 1995, 660
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 25.01.1994 (VIII R 45/92) - DRsp Nr. 1996/9987

BFH, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen VIII R 45/92

DRsp Nr. 1996/9987

»1. Eine wegen Formmangels unwirksame, von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung eines Steuerbescheides kann nicht in eine schlichte Bekanntgabe umgedeutet werden. 2. Die unwirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides wird nicht durch die ordnungsgemäß zugestellte, den Einspruch jedoch als unzulässig verwerfende Rechtsbehelfsentscheidung geheilt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 122 Abs. 1, 5 ; VWZG § 3, § 9 Abs. 1, 2 ; ZPO §§ 180, 181, 187, 418 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rentner.

Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen für 1986 und ordnete die Zustellung der Bescheide vom 3. Oktober 1988 an. Laut Ziff. 2.3 und 3.1 der Postzustellungsurkunde vom 4. Oktober 1988 sollen die Bescheide, weil der Empfänger selbst in der Wohnung nicht angetroffen worden sei, dem zu seiner Familie gehörenden Sohn im Wege der Ersatzzustellung übergeben worden sein.