I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rentner.
Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen für 1986 und ordnete die Zustellung der Bescheide vom 3. Oktober 1988 an. Laut Ziff. 2.3 und 3.1 der Postzustellungsurkunde vom 4. Oktober 1988 sollen die Bescheide, weil der Empfänger selbst in der Wohnung nicht angetroffen worden sei, dem zu seiner Familie gehörenden Sohn im Wege der Ersatzzustellung übergeben worden sein.
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