BFH - Urteil vom 25.01.1995
X R 76/92; X R 77/92
Normen:
EStG § 16, § 34 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1995, 860
BStBl II 1995, 388
DStZ 1995, 439
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.01.1995 (X R 76/92; X R 77/92) - DRsp Nr. 1995/4389

BFH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen X R 76/92; X R 77/92

DRsp Nr. 1995/4389

»Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten Grundstücksbestand (Umlaufvermögen) an einen oder zwei Erwerber, ist ein laufender Gewinn --kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn-- gegeben. Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).«

Normenkette:

EStG § 16, § 34 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer 1983 zusammenveranlagt werden. Die Klägerin betrieb bis zum Streitjahr 1983 einen gewerblichen Grundstückshandel in Z. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten zuletzt 5 Grundstücke, darunter die Grundstücke L-Weg, B-Platz und R-Straße.