BFH - Urteil vom 25.01.2006
I R 62/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3248/02

BFH - Urteil vom 25.01.2006 (I R 62/05) - DRsp Nr. 2006/20168

BFH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen I R 62/05

DRsp Nr. 2006/20168

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied der evangelischen Kirche im Rheinland; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkünfte der Klägerin betrugen 21 995 DM, die des Ehemannes 98 438 DM. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 109 477 DM wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 540 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) und gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstoße.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die ihm zugrunde liegende Einspruchsentscheidung aufzuheben und die evangelische Kirchensteuer 2001 unter Abänderung des Bescheids vom 21. März 2002 auf 124,11 DM herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Evangelische Kirchensteuerstelle X --Beklagter--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.