BFH - Urteil vom 25.02.1986
VIII R 271/81
Normen:
EStDV § 82f; EStG §§ 4, 5, 15 ; GewStG (1974) §§ 7, 10a, 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 270
BStBl II 1986, 528
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 25.02.1986 (VIII R 271/81) - DRsp Nr. 1996/12114

BFH, Urteil vom 25.02.1986 - Aktenzeichen VIII R 271/81

DRsp Nr. 1996/12114

»Werden Sonderabschreibungen gemäß § 82f EStDV für eine Zeitspanne in Anspruch genommen, während derer sowohl Einkommen- als auch Gewerbesteuerpflicht besteht, so wirken sie sich auch dann in vollem Umfang und nicht nur zeitanteilig auf den Gewerbeertrag aus, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht während des gesamten Einkommensteuerveranlagungszeitraums bestanden hat.«

Normenkette:

EStDV § 82f; EStG §§ 4, 5, 15 ; GewStG (1974) §§ 7, 10a, 14 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Partenreederei. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Die Klägerin betrieb mit dem im Februar 1970 in Dienst gestellten MS "W" in den Jahren 1970 bis 1972 und in den Streitjahren 1974 bis 1975 die Seeschiffahrt. In der Zeit vom 16. Januar 1972 bis 15. Januar 1974 war das Schiff in der Form einer bare-boat-charter verpachtet. Eine Betriebsaufgabe hat die Klägerin bei Beginn dieser Charter nicht erklärt.