I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus ihrer im Jahre 1963 geschiedenen Ehe sind die 1960 geborenen Söhne U und M hervorgegangen. Diese befanden sich im Streitjahr (1987) noch in Berufsausbildung. Aufgrund eines Unterhaltstitels war der Vater der Söhne verpflichtet, diese monatlich mit je 85 DM zu unterstützen. Dieser Verpflichtung kam er bis Juli des Streitjahrs nach.
Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 für die Klägerin berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibeträge in Höhe von je 1.242 DM bzw. 1.500 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin die Übertragung der auf ihren früheren Ehemann entfallenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 begehrte, blieb erfolglos.
Auch mit der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg.
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