BFH - Urteil vom 25.02.1993
III R 4/91
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 171, 5
BStBl II 1993, 513
DStZ 1993, 446
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.02.1993 (III R 4/91) - DRsp Nr. 1996/9706

BFH, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen III R 4/91

DRsp Nr. 1996/9706

»Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Antragsteller gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG zu übertragen ist, muß der andere Elternteil zum Verfahren notwendig beigeladen werden.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus ihrer im Jahre 1963 geschiedenen Ehe sind die 1960 geborenen Söhne U und M hervorgegangen. Diese befanden sich im Streitjahr (1987) noch in Berufsausbildung. Aufgrund eines Unterhaltstitels war der Vater der Söhne verpflichtet, diese monatlich mit je 85 DM zu unterstützen. Dieser Verpflichtung kam er bis Juli des Streitjahrs nach.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 für die Klägerin berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibeträge in Höhe von je 1.242 DM bzw. 1.500 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin die Übertragung der auf ihren früheren Ehemann entfallenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 begehrte, blieb erfolglos.

Auch mit der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg.