Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Geschäftsführer einer GmbH mit auf die §§ 69 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Haftungsbescheid wegen der von der GmbH geschuldeten Umsatzsteuer 1982 in Anspruch genommen worden. Da der Kläger die laut Zahlungsaufforderung spätestens bis zum 7. Oktober 1986 an die Finanzkasse zu entrichtende Haftungsschuld erst zwischen Juli 1987 und Juli 1990 bezahlt hat, sind nach Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) Säumniszuschläge angefallen. Mit Abrechnungsbescheid vom 3. November 1993 hat das FA festgestellt, daß der Kläger wegen verspäteter Entrichtung der Haftungsschuld zur Umsatzsteuer 1982 Säumniszuschläge in Höhe von ... DM verwirkt hat. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Zustimmung des FA Sprungklage beim Finanzgericht (FG) eingelegt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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