BFH - Urteil vom 25.02.2003
VIII R 98/01
Fundstellen:
DStRE 2003, 949

BFH - Urteil vom 25.02.2003 (VIII R 98/01) - DRsp Nr. 2003/9831

BFH, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VIII R 98/01

DRsp Nr. 2003/9831

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist italienischer Staatsbürger. Er beantragte für seinen im Juli 1988 geborenen, in Italien lebenden Sohn C am 17. Oktober 1997 Kindergeld. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) forderte den Kläger auf, eine Bescheinigung der für die italienische Familienbeihilfe zuständigen Behörde sowie eine Meldebescheinigung vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung (zunächst) nicht nachkam, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 1998 den Antrag des Klägers auf Kindergeld ab. Dieser Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde vom Kläger nicht angefochten.

Am 24. September 1998 stellte der Kläger erneut einen Kindergeldantrag. In der Folgezeit legte er eine Meldebestätigung, eine Bescheinigung über den Bezug von Familienbeihilfe nach dem Vordruck E 411, sowie zwei Schreiben seiner Krankenkassen vor, in denen bescheinigt ist, für welche Zeiten vom Kläger Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind.