BFH - Urteil vom 25.04.1989
VII R 36/87
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 406 ;
Fundstellen:
BB 1990, 341
BFHE 156, 392
BStBl II 1990, 352
NVwZ-RR 1990, 522
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 25.04.1989 (VII R 36/87) - DRsp Nr. 1996/10424

BFH, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen VII R 36/87

DRsp Nr. 1996/10424

»Die Finanzbehörde kann mit einem Haftungsanspruch gegenüber dem Neugläubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Behörde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Behörde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 406 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Beklagten und Revisionskläger (Beklagten) durch Haftungsbescheid vom 28. Februar 1977 nach §§ 69, 34 Abs. 1, 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von rund 7,8 Mio DM für rückständige Mineralölsteuer der B-KG mit einer Zahlungsfrist bis 14. März 1977 in Anspruch. Im finanzgerichtlichen Verfahren setzte das HZA, nachdem gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids angeordnet worden war, die Haftungssumme zunächst auf 500.000 DM, später auf 100.000 DM herab. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.