I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Beklagten und Revisionskläger (Beklagten) durch Haftungsbescheid vom 28. Februar 1977 nach §§ 69, 34 Abs. 1, 71 der Abgabenordnung (AO 1977) in Höhe von rund 7,8 Mio DM für rückständige Mineralölsteuer der B-KG mit einer Zahlungsfrist bis 14. März 1977 in Anspruch. Im finanzgerichtlichen Verfahren setzte das HZA, nachdem gerichtlich die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids angeordnet worden war, die Haftungssumme zunächst auf 500.000 DM, später auf 100.000 DM herab. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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