I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die bis Ende 1989 Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung war. Bei einer später durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass das Besitzunternehmen --ein Einzelunternehmen-- zum 1. Januar 1990 aufgegeben und dessen Geschäftswert verdeckt in das Betriebsvermögen der Klägerin eingelegt worden war. Durch die Abschreibung des demgemäß bei der Klägerin aktivierten Geschäftswerts ergaben sich u.a. für die Jahre 1994 und 1995 Gewinnminderungen.
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