BFH - Urteil vom 25.09.2008
III R 65/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4298/04

BFH - Urteil vom 25.09.2008 (III R 65/07) - DRsp Nr. 2009/2622

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 65/07

DRsp Nr. 2009/2622

Gründe:

I.

Der 1981 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 2002 in Ausbildung. Er bezog im Jahr 2002 einen Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit als Werkstudent in Höhe von 16 636 EUR, von dem insgesamt 1 357,41 EUR Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1 363,44 EUR einbehalten wurden. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag wurden im Jahr 2003 nach der Veranlagung des S zur Einkommensteuer zurückgezahlt. Im Streitjahr 2002 erhielt S außerdem Einkommensteuer aus dem Jahr 2001 in Höhe von 42,44 EUR erstattet.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für S ab Januar 2002 auf und forderte das für Januar bis Dezember 2002 gezahlte Kindergeld zurück. Nach der Berechnung der Familienkasse überstiegen die Einkünfte und Bezüge des S im Jahr 2002 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 EUR. Der Einspruch des Klägers war erfolglos.