BFH - Urteil vom 25.10.1994
VII R 96/93
Normen:
MinöStDV (1953) § 17 Abs. 4; MinöStGöStG (1988) § 8 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 165
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1994, 126),

BFH - Urteil vom 25.10.1994 (VII R 96/93) - DRsp Nr. 1995/3251

BFH, Urteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen VII R 96/93

DRsp Nr. 1995/3251

»Die Verwendung von Erdgas bei der Herstellung technischer Ruße im sog. Furnaceruß-Verfahren ist nicht als ein die Mineralölsteuerfreiheit ausschließendes Verheizen i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.b MinöStG anzusehen.«

Normenkette:

MinöStDV (1953) § 17 Abs. 4; MinöStGöStG (1988) § 8 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verwendet Erdgas bei der Herstellung verschiedener technischer Ruße im Furnaceruß-Verfahren. Auf Antrag erstattete ihr das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die für das im 1. Quartal 1989 eingesetzte Erdgas gezahlte Mineralölsteuer in Höhe von... DM. Mit Verfügung vom... forderte das HZA die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrags mit der Begründung auf, der Einsatz von Erdgas im Zusammenhang mit der Herstellung technischer Ruße im Furnaceruß-Verfahren sei als ein die Steuerfreiheit ausschließendes Verheizen anzusehen. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Hierauf erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG).