Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die sich mit dem Abbau von Bimsvorkommen befaßt. Sie hat mit den Eigentümern bimsführender Grundstücke sog. Verträge über "den Kauf des Rechts auf Aneignung von Bimsvorkommen" geschlossen. Die Ausbeutung der Grundstücke sollte bei Bedarf erfolgen (Vorratsverträge). Nach § 7 Abs. 1 der Verträge beginnt das Nutzungsverhältnis nach rechtzeitiger Anzeige des bevorstehenden Abbaus durch die Klägerin; bis zu diesem Zeitpunkt kann der Grundstückseigentümer das Grundstück wie bisher weiterbewirtschaften. Das Aneignungsrecht ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert.
Das Entgelt für die Aneignungsrechte war jeweils mit Abschluß der Verträge im voraus zu entrichten.
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