BFH - Urteil vom 25.11.1986
VIII R 350/82
Normen:
AO (1977) § 160 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 406
BStBl II 1987, 286
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 25.11.1986 (VIII R 350/82) - DRsp Nr. 1996/12413

BFH, Urteil vom 25.11.1986 - Aktenzeichen VIII R 350/82

DRsp Nr. 1996/12413

»1. Empfänger einer Betriebsausgabe i. S. § 160 S. 1 AO (1977) ist in der Regel derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wird. Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, daß diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt, so ist dieser als Empfänger anzusehen. Dem Steuerpflichtigen ist in diesem Falle zuzumuten, sich über die Person des anderen Gewißheit zu verschaffen. 2. Empfänger i. S. § 160 S. 1 AO (1977) kann auch eine Personengesellschaft sein. 3. Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muß vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden (§ 96 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. FGO). Das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA.«

Normenkette:

AO (1977) § 160 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe: