BFH - Urteil vom 26.01.1994
VI R 118/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1994, 635
BFHE 173, 174
BStBl II 1994, 529
NJW 1994, 2719
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (VI R 118/89) - DRsp Nr. 1996/9979

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen VI R 118/89

DRsp Nr. 1996/9979

»Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger Auswärtstätigkeit.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet, lebt aber seit 1984 von seiner Ehefrau getrennt. Er wohntallein in einer Mietwohnung, in der er polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet ist. Seine Ehefrau lebte zunächst in der ehemaligen Familienwohnung. Die gemeinsame Tochter hat 1988 mit einem Studium in M begonnen. Mit Hauptwohnsitz ist sie in der Wohnung des Klägers gemeldet.

Ende 1988 erwarb der Kläger eine 50,6 qm große Eigentumswohnung, in die die Ehefrau einzog. Am 20. Dezember 1988 meldete der Kläger diese Wohnung als seinen Zweitwohnsitz an.