Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 1979 als Einzelunternehmer einen Verlag, zu dessen Betriebsvermögen u. a. die bebauten Grundstücke H-Straße und O-Straße in L gehörten. Die Betriebsräume des Unternehmens befanden sich in dem Gebäude in der O-Straße.
Mit Vertrag vom 17. Dezember 1979 gründete der Klägerzusammen mit der S-AG sowie einer in Gründung befindlichen A-GmbH eine KG. Die genannte GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin der KG ohne Kapitaleinlage. Seine Kapitaleinlage leistete der Kläger durch Einbringung seines Einzelunternehmens mit Ausnahme der genannten Grundstücke. Das Grundstück H-Straße übefführte derKlägerin sein Privatvermögen. Das Grundstück O-Straße vermietete er an die KG, die es in einer Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen des Klägers auswies.
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