BFH - Urteil vom 26.01.1994
X R 17/91
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1994, 778
BFHE 173, 352
BStBl II 1994, 510
NJW 1994, 2504
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (X R 17/91) - DRsp Nr. 1996/10017

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 17/91

DRsp Nr. 1996/10017

»Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG steht dem Eigentümer nicht zu für eine Wohnung, die er seiner dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 1979 als Einzelunternehmer einen Verlag, zu dessen Betriebsvermögen u. a. die bebauten Grundstücke H-Straße und O-Straße in L gehörten. Die Betriebsräume des Unternehmens befanden sich in dem Gebäude in der O-Straße.

Mit Vertrag vom 17. Dezember 1979 gründete der Klägerzusammen mit der S-AG sowie einer in Gründung befindlichen A-GmbH eine KG. Die genannte GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin der KG ohne Kapitaleinlage. Seine Kapitaleinlage leistete der Kläger durch Einbringung seines Einzelunternehmens mit Ausnahme der genannten Grundstücke. Das Grundstück H-Straße übefführte derKlägerin sein Privatvermögen. Das Grundstück O-Straße vermietete er an die KG, die es in einer Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen des Klägers auswies.