BFH - Urteil vom 26.01.1994
X R 1/92
Normen:
EStG (1985/1986) § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1994, 754
BFHE 173, 356
BStBl II 1994, 353
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (X R 1/92) - DRsp Nr. 1996/10018

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 1/92

DRsp Nr. 1996/10018

»Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Kfz mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kfz-Privatnutzungsanteils im Veräußerungsjahr.«

Normenkette:

EStG (1985/1986) § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob der durch dasHaushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) von 4 200 DM auf 2 100 DM jährlich gekürzte Freibetrag für die Berufsausbildung von Kindern über 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat.

I. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die berufliche Ausbildung von Kindern und die damit zusammenhängende auswärtige Unterbringung als außergewöhnliche Belastung ist im geltenden Einkommensteuerrecht bereits seit Jahrzehnten anerkannt. In den Veranlagungszeiträumen vor 1983 konnten Steuerpflichtige für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und zu ihrer Ausbildung auswärts untergebracht waren, jährlich einen Betrag von 4 200 DM als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dieser Betrag wurde durch die hier zur Prüfung stehende Regelung halbiert. Für den Veranlagungszeitraum 1984, um den es im Ausgangsverfahren geht, lautete die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes:

§ 33a Abs. 2