BFH - Urteil vom 26.01.1994
X R 94/91
Normen:
EStG § 10e, § 33a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 778
BFHE 173, 345
BStBl II 1994, 544
NJW 1994, 2502
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.01.1994 (X R 94/91) - DRsp Nr. 1996/10016

BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 94/91

DRsp Nr. 1996/10016

»1. Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG steht dem Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Wohnung auch dann zu, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind zur alleinigen Nutzung überläßt. 2. Führt das Kind in einer Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen einen selbständigen Haushalt, ist es i. S. von § 33 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG auswärtig untergebracht. Dem Steuerpflichtigen steht daher unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung zu.«

Normenkette:

EStG § 10e, § 33a Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: