BFH - Urteil vom 26.01.1994 (X R 94/91) - DRsp Nr. 1996/10016
BFH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 94/91
DRsp Nr. 1996/10016
»1. Die Steuerbegünstigung nach § 10eEStG steht dem Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Wohnung auch dann zu, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind zur alleinigen Nutzung überläßt.2. Führt das Kind in einer Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen einen selbständigen Haushalt, ist es i. S. von § 33 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG auswärtig untergebracht. Dem Steuerpflichtigen steht daher unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung zu.«